Nachrüstung der Kfz-Verbandskästen DIN 13164 im Jahr 2023 erforderlich?

Fragestellung

In den Medien wird zurzeit häufiger diskutiert, ob Kfz-Verbandskästen der DIN 13614:2022 noch bis zum 31. Januar 2023 nachgerüstet oder nachgekauft werden müssen, weil insbesondere zwei medizinische Masken vorhanden sein müssen.

Sachstand

Den Inhalt für die Kfz-Verbandskästen beschreibt die DIN 13164. Diese ist 2022 geändert worden, wonach das kleine Verbandstuch entfällt, ein Dreiecktuch weniger enthalten sein muss und nunmehr zwei neue Gesichtsmasken nach DIN EN 14683 (medizinische Masken) enthalten sein müssen. Diese Änderungen gelten ab dem 1. Februar 2023.
Es bestehet keine Nachrüstpflicht für bestehende Verbandskasten, soweit die Materialien noch haltbar sind. Im Handel befindliche Exemplare dürfen noch bis zum 31. Januar 2023 gekauft werden.
Maßgeblich ist § 35h Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung, wonach 1.-Hilfe-Material nach DIN 13164 mitgeführt werden muss. In der aktuellen Verordnungsfassung ist allerdings noch ein Hinweis auf die Vorgängerausgaben aus Januar 1998 und Januar 2014 enthalten, sodass ein Austausch auch insoweit nicht erforderlich ist.
Umgekehrt hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr betont, dass natürlich (entgegen) der Verordnungsfassung auch Verbandskasten der neueren Norm DIN 13614 aus dem Jahr 2022 mitgeführt werden können. Dort ist man nach einer Mitteilung aus dem Dezember 2022 bestrebt, immerhin bis Mitte 2023 eine umfassende Änderungsverordnung zur Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung zu erlassen. Hier ist zu hoffen, dass kontrollierende Landes-Polizeibeamte diese Vorgabe aus dem Bundes-Ministerium auch beachten😉.
Die Neuregelung für Verbandskästen kam aber eigentlich nicht überraschend, weil die Anforderungen an den Kleinen Betriebs-Verbandskasten DIN 13157 und den Großen Betriebs-Verbandskasten DIN 13169, bereits in vergleichbarer Form im Jahr 2021 geändert wurden. Auch für diese beiden Verbandskästen gilt keine Nachrüstpflicht nach Auffassung der Berufsgenossenschaften. Bei einer etwaigen Prüfung durch die Berufsgenossenschaft wird aber kontrolliert, ob der richtige Verbandskasten vorhanden ist und das 1.-Hilfe-Set noch haltbare Materialien enthält.

Fazit

Ein Kauf der „alten“ Verbandskästen bis 31.1.2023 ist möglich und ein Austausch der vorhandenen Verbandskästen ist zurzeit nicht erforderlich, soweit der Inhalt noch haltbar ist.

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Handyverstoss durch Bedienelemente?

Ein Tesla-Problem?

Touchscreen im Auto

Furore hat vor Kurzem eine Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2020 – 1 Rb 36 Ss 832/19) gemacht, bei dem ein Fahrzeugführer wegen eines Handyverstosses zu einer Geldbusse von 200.- EUR und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt wurde, weil er in seinem Tesla die Scheibenwischerfunktion über einen Touchscreen aktivieren wollte. In dem entschiedenen Fall war es zu einem schweren Verkehrsunfall gekommen. Die Aufregung in der Presse ließ dann aber recht rasch nach, weil es für ein „Tesla-Problem“ gehalten wurde.

Hierbei wurde und wird übersehen, dass die (uferlose) Erweiterung des Verbotstatbestandes in § 23 Absatz 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) alle „elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind“ erfasst und nicht nur Smartphones meint. In einer beispielhaften Aufzählung werden noch dazu auch (alle) „Berührungsbildschirme“, gemeint sind Touchscreens genannt, so dass die Bedienelemente fast aller modernen Kraftfahrzeuge umfasst werden. Wörtlich heißt es in der Entscheidung wie folgt: „Die Einbeziehung von jeglichen Berührungsbildschirmen hat damit die weitreichende Folge, dass ein Gerät auf jeden Fall ein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1 StVO ist, wenn es über einen Touchscreen verfügt. Danach sind alle fahrzeugbezogenen Bedienungseinheiten mit Touchscreen erfasst. § 23 Abs, 1 a StVO könnte sich infolgedessen – möglicherweise vom Verordnungsgeber unbeabsichtigt – als limitierender Faktor für die zunehmende, aus Sicht der Verkehrssicherheit problematische Verwendung von Touchscreens in Kfz- Bedieneinheiten erweisen“.

Was ist nun in modernen Kraftfahrzeugen bei den Bedienelementen noch erlaubt?

  • § 23 Absatz 1a, Nr. 1 StVO: Das Gerät darf weder aufgenommen noch gehalten werden und
  • § 23 Absatz 1a Nr. 2 Buchstabe a) StVO: es wird nur eine Sprachsteuerung oder Vorlesenfunktion genutzt oder
  • § 23a Absatz 1a Nr. 2 Buchstabe b) StVO: es erfolgt nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen.

Was meint der Gesetzgeber damit?

In der Gesetzgebungsbegründung (Bundestagsdrucksache 556/17) heißt es dort zu § 23 Absatz 1a STVO, dass nur eine „sehr kurze Zeit“ erlaubt wäre und verweist auf den Zeitraum, der für einen Blick in den Rück- oder Seitenspiegel erforderlich wäre. Eine konkrete Zeitvorgabe wollte der Gesetzgeber ausweislich der Begründung nicht machen. Wörtlich heißt es in der Begründung der Änderung wie folgt: „So hängt die mögliche Geschwindigkeit bei der Bedienung der Fahrzeug- und/oder Infotainment-Systeme nicht nur von den technischen Voraussetzungen des Fahrzeugs, sondern auch von den tatsächlichen Rahmenbedingungen des Einzelfalles (z. B. gefahrene Geschwindigkeit, Verkehrsdichte) ab. Deshalb lässt sich ein der Verkehrssicherheit zuträglicher Verordnungstext nur durch die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen, bei deren Anwendung die konkreten Rahmenbedingungen Berücksichtigung finden können, und nicht durch die Einführung fester Zeitvorgaben herstellen. Die Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen darf im fließenden Verkehr dabei nur so kurz wie möglich und beiläufig sein.“

Rechtssicherheit geht anders. Zukünftig wird es häufiger einen Handyverstoss geben. Immerhin ist der Ansatz technikoffen und ermöglicht bei teilautonomem Fahren eine längere „kurze Blickzuwendung“.

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Straßenverkehrsordnung (StVO) Novelle/Neuregelung 2020

Höhere Geldbußen, raschere Fahrverbote, viele neue Schilder und Symbole gelten mit der Neuregelung der der Straßenverkehrsordnung (StVO) ab dem 28.4.2020. Hierzu gehören u.a.:

StVO Novelle 2020
StVO Novelle 2020 – Neuregelungen
  • Das Verwarngeld für Parken auf Geh- oder Radwegen ist von 10.- € auf 55.- € mehr als verfünffacht worden. Bei Behinderung oder Gefährdung drohen 70.- bzw. 80.- € und 1 Punkt in Flensburg.
  • Beim Abbiegen ohne Rücksicht auf Gegenverkehr mit Gefährdung gibt es eine Verdoppelung der Geldbuße auf 140.- € und ein Fahrverbot von einem Monat
  • Das unzulässige Halten in „zweiter Reihe“ mit Behinderung kostet nun einen Punkt und 70.- €.
  • Ein Verstoß gegen die Pflicht eine Rettungsgasse zu bilden wird mit 200.- € Bußgeld, zwei Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot von einem Monat geahndet.
  • Alle Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht dürfen nur noch mit Schrittgeschwindigkeit rechts abbiegen, wenn es Fußgänger- oder Radverkehr geben könnte. Anderenfalls sind 70.- € und ein Punkt in Flensburg fällig.
  • Radarwarner und Blitzer-Apps sind nun für den Fahrer ausdrücklich verboten. Ein Verstoß wird mit 75.- € und einem Punkt in Flensburg geahndet.
  • Ein Regelfahrverbot von einem Monat droht nun schon ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h innerorts (ursprünglich 31 km/h) oder 26 km/h außerorts (ursprünglich 41 km/h) immerhin aber ohne Erhöhung der Geldbuße. Die bisherige Regelung zum Regelfahrverbot von einem Monat, wenn innerhalb eines Jahres eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h erfolgt, bleibt erhalten, läuft damit aber leer.
  • Neue Schilder gibt es zum Grünpfeil für Radfahrer, für Abstellmöglichkeiten von Lastenfahrrädern, zum Carsharing einschließlich einer an der Windschutzscheibe zu befestigender Plakette, für eine Fahrradzone und den Radschnellweg.
  • Merken sollte man sich das neue Schild zum Überholverbot von Zweirädern. Ein Verstoß wird mit 150.- € geahndet.
  • Neu sind auch die „Haifischzähne“, eine Fahrbahnmarkierung, die allerdings anders als z.B. in den Niederlanden nicht die Vorfahrt selbst regelt, sondern nur die durch Schilder angeordnete Wartepflicht verdeutlichen soll.

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Unterschied zwischen Haftungsfrist und Verjährungsfrist

Häufig werden in Gebrauchtwagenkaufverträgen Allgemeine Geschäftsbedingungen verwandt, in denen die Gewährleistungsfrist im Verbrauchsgüterkauf auf ein Jahr ab Übergabe des Fahrzeuges verkürzt wird. Gesetzlich würde eine zweijährige Gewährleistungsfrist gelten.
Der Europäischen Gerichtshof hatte am 13. Juli 2017 entschieden, dass in den EU-Mitgliedstaaten nur Regelungen getroffen werden könnten, innerhalb welchen Zeitraums sich ein Mangel zeigen muss, um zur Haftung des Verkäufers zur gelangen (Haftungsfrist). Im Übrigen bliebe es allerdings bei der Verjährungsfrist von zwei Jahren ohne Abkürzungsmöglichkeit.
Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat nun (Urteil vom 11.7.2019, 16 U 112/18) entschieden, dass wenn sich ein Mangel innerhalb der Haftungsfrist von einem Jahr zeige, eine Klage gegen den Verkäufer auch bis zu zwei Jahre nach der Übergabe des Kraftfahrzeuges erhoben werden könne. Die entgegenstehende Regelung des § 476 Abs. 2 BGB sei richtlinienwidrig und nicht anzuwenden.
Grundlage für die Entscheidung war die sogenannte Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie 1999/44/EG, die allerdings mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft tritt. Für alle Verträge ab dem 1. Januar 2022 gilt dann die Warenhandels-Richtlinie (EU) 2019/771, die eine Abkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr zulässt, sodass die derzeitige gesetzliche Regelung im BGB damit zulässig wird.
Bis dahin gibt es also eine vom deutschen Gesetzgeber nicht beabsichtigte verbraucherfreundliche Erweiterung der Gewährleistungsrechte.

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Medizinisch-Psychologische Untersuchung, MPU

Im Rahmen einer Neu- oder Wiedereinteilung einer Fahrerlaubnis erfolgt teilweise die Beauflagung, eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung, oder kurz MPU zu abzulegen. Damit soll eine Beurteilung zur Fahreignung vorgelegt werden.

Die Weichen für eine erfolgreiche Absolvierung werden nicht erst kurz vor Ablauf der Sperrfrist oder bei der Beantragung der Fahrerlaubnis sondern bereits im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gestellt.

Bereits dort ist in den meisten Fällen eine unterstützende verkehrspsychologische Betreuung notwendig. Nicht nur in ländlichen Gebieten ist der Entzug der Fahrerlaubnis ein einschneidender, vielleicht auch ein existenzbedrohender Vorgang. Umso mehr ist es wichtig, die Entscheidung für einen verkehrspsychologischen Berater/in sorgfältig vorzubereiten.

Wichtig sind nach unserer Erfahrung folgende Merkmale:

  • Durchführung durch Diplom Psychologen/in mit verkehrspsychologischer Fortbildung
  • Angebot eines kostenlosen Erstgespräches
  • Transparente Schilderung der Leistungen und Kosten
  • Schnelle Klärung, ob und welche (Abstinenz-)Nachweise beizubringen sind.

Vorsicht ist bei „Garantien“, angeblichen Erfolgsquoten, Vermittlung von Krediten für die MPU und dem Auswendiglernen von angeblich sicheren Antworten zum Bestehen der MPU geboten.

Weitere Informationen erhalten Sie bei uns.

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Datenschutz im Kraftfahrzeug

Moderne Fahrzeuge verfügen über eine Vielzahl von Assistenzfunktionen, bei denen umfassend Daten durch den Sohn im Fahrzeug erfasst und ausgewertet werden. Daneben erhebt der Hersteller Zustandsdaten, die entweder online ohne Mitwirkung des Halters übertragen werden oder aber offline für eine spätere Auslesung durch den Hersteller über die Werkstatt vorbereitet wird. Auch die Werkstatt kann über die OBD-Schnittstelle einen Großteil der erhobenen Daten auslesen. Gesetzlich vorgegeben ist zwischenzeitlich die Übertragung eines Notrufsatzes im Rahmen der eCall-Verordnung. Letztlich bietet die Versicherungswirtschaft Telematik-Tarife an, bei dem die Zustandsdaten von Haftpflichtversicherern ausgewertet werden können.

„Eigentümer“ dieser Daten ist nach verbreiteter Auffassung der Fahrer (oder doch vielleicht der Eigentümer des Fahrzeuges?). Insbesondere die Hersteller verweisen aber darauf, dass die Erhebung von Fahrzeugdaten schon zur Qualitätskontrolle erforderlich sei und insbesondere auch die Möglichkeit beinhalten müsste, Updates und Patches aufzuspielen. Daneben besteht natürlich das erhebliche Interesse kostenpflichtige Zusatzdienste wie Pannenhilfe oder standortbezogene Werbung für Dienstleistungen anzubieten.

Da es die Anwendbarkeit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ausreicht, wenn die Daten einen Personenbezug aufweisen, ist dies im Fahrzeug abgesehen von den reinen Betriebsdaten, angefangen von der Fahrzeugidentnummer (FIN), die eine Verknüpfung zum Eigentümer darstellen, bei allen anderen Daten der Fall, bei denen das Fahrverhalten, die Routen und die als Inanspruchnahme von Zusatzdiensten erhoben werden.

Zulässig ist diese Verarbeitung im Rahmen einer gesetzlichen Ermächtigung für den Notruf-Service nach der eCall-Verordnung. Im Übrigen ist eine datenschutzrechtliche Einwilligung des Fahrers (oder doch des Eigentümers?) einzuholen. Werkstätten, Leasinggeber, Mietwagenfirmen, Versicherer bei Telematik-Tarifen und Hersteller sind im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit verpflichtet, eine ausreichende Belehrung des Verbrauchers zu veranlassen und über technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) sicherzustellen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf das Notwendigste beschränkt wird und in regelmäßigen Daten gelöscht werden. Diesen Anforderungen wird die Praxis zurzeit nicht gerecht.

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Unfälle auf Parkplätzen

Recht häufig sind Konstellationen, in den beispielsweise auf Supermarkt-Parkplätzen Unfälle beim Rückwärtsfahren passieren. Dies betrifft sowohl die Fälle, in denen zwei Rückwärtsfahrer aus gegenüberliegenden Parktaschen zusammenstoßen aber auch die Fälle, in dem ein rückwärts ausparkendes Fahrzeug mit einem zwischen den Parkplatzreihen vorwärts fahrenden Fahrzeug kollidiert. Zumeist wird von den Unfallbeteiligten behauptet, dass sie im Zeitpunkt der Kollision doch mehr oder weniger lange gestanden hätten. In der neueren Rechtsprechung wurde darauf abgestellt, dass es nicht darauf ankäme, wer Sekundenbruchteile vorher gestanden habe.

In zwei Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof (Urteile vom 15.12.2015, Az. VI ZR 6/15 und 26.01.2016, Az. VI ZR 179/15) diese Rechtsprechung  neu gefasst: Es sei maßgeblich, ob einer der beiden Rückwärtsfahrer im Zeitpunkt der Kollision bereits gestanden habe, da er dann seiner Pflicht zum jederzeitigen Anhalten genügt habe. Auch der Vorwärtsfahrer habe auf Parkplätzen jederzeit mit ausparkenden und rückwärtsfahrenden Fahrzeugen zu rechnen und stets bremsbereit zu sein. Wenn das Anhalten nachgewiesen wurde, sei auch kein Raum mehr für einen Anscheinsbeweis gegen den Rückärtsfahrer, so der BGH.

Dies wird in der Zukunft (wieder mehr) zur Einholung von Unfallrekonstruktionsgutachten führen, ob denn einer Beteiligten denn nun den Bruchteil einer Sekunde vor der Kollision stand oder nicht. Den Beteiligten ist zu raten, unmittelbar nach einer Parkplatzkollision eine Vielzahl von Lichtbildern von den Fahrzeugen, deren Standorten, der Beschädigungen und etwaigen Splitterfeldern zu machen, damit überhaupt Anknüpfungspunkte für ein Sachverständigengutachten bestehen.

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Fahrtauglichkeit und Mobilität für Senioren

Unfallforscher fordern seit einigen Jahren Fahrtests jedenfalls für über 75-jährige Kraftfahrer. Dies betrifft nicht nur Pkws sondern gerade auch E-Bikes. Das kalendarische Alter besagt jedoch nichts über die individuelle Leistungsfähigkeit, insbesondere im Straßenverkehr. Auch im übrigen Europa gibt es Länder wie Deutschland, die keine Pflicht-Untersuchungen vorsehen, wie etwa Frankreich, Belgien, Schweden, Österreich und Bulgarien. Alle anderen Länder sehen aber schon verpflichtende Untersuchungen, teilweise ab 45 Jahren vor.

Die Erhaltung der Mobilität ist gerade in ländlichen Gebieten ist notwendig und spart der Gesellschaft letztlich Kosten für Transportdienste und Pflegeheim. Senioren verfügen über beachtliche Kompensations-Fähigkeiten und Ihnen kommen insbesondere die modernen Assistenzsysteme zu Hilfe.

Dennoch ist festzustellen, dass die Fahrtauglichkeit für Senioren ein Thema ist, über welches üblicherweise nur zurückhaltend und zumeist ohne den Betroffenen gesprochen wird. Es herrscht die Sorge vor, dass ein nicht bestandener Test zum sofortigen Fahrerlaubnisverlust führt. Viele Fahrschulen, im hiesigen Bereich bieten eine Fahrprobe auf einem Fahrschulfahrzeug mit einem Fahrlehrer oder auf dem Fahrsimulator zum günstigen Pauschalpreis an. Das Ergebnis bleibt diskret und wird insbesondere nicht an die Fahrerlaubnisbehörde weitergeleitet.

Ein solcher Test belegt, dass jeder Teilnehmer die Eigenverantwortung bei der Selbstüberprüfung nach der Fahrerlaubnisverordnung ernst nimmt.

Entsprechende Fahrschulen benennen wir Ihnen gerne auf Anfrage.

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Unfall auf Dienstfahrt

Wenn der Arbeitnehmer mit Billigung oder auf Aufforderung des Arbeitgebers sein privates Kraftfahrzeug z.B. für Besorgungsfahrten eingesetzt hat und es hierbei beschädigt wird, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Aufwendungsersatz. Die Mitverfolgung auch privater Interessen z.B. auf der Heimfahrt des Arbeitnehmers schadet nicht. Dies gilt auch bei Fahrten zur Arbeitsstätte, wenn z.B. bei Rufbereitschaft nur so die Arbeitsstätte schnell erreicht werden kann. Denn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeuges hätte der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallrisiko tragen müssen. Wenn der Arbeitgeber keine besonderen Zahlungen oder Erstattungen für das vom Arbeitnehmer zu tragende Unfallschadenrisiko geleistet habe, sei er grundsätzlich dem Arbeitnehmer gegenüber erstattungspflichtig.

Für die Höhe des Ersatzanspruches gelten die Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadenausgleich. Im Falle leichtester Fahrlässigkeit scheidet eine Mithaftung des Arbeitnehmers aus, bei normaler Schuld/mittlerer Fahrlässigkeit sei der Schaden anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu verteilen und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung sei der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers grundsätzlich ganz ausgeschlossen. Bei der Geltendmachung des Erstattungsanspruches ist der Arbeitnehmer darlegungs-und beweispflichtig für diejenigen Umstände, die eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung ausschließen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.10.2010, Az. 8 AZR 647/09 und Urteil vom 22.6.2011, Az. 8 AZR 102/10).

Wenn der Arbeitgeber das Unfallkostenrisiko nicht übernehmen will, muss er dies nach der obigen Entscheidung durch eine konkrete Weisung ausschließen und dies in der Praxis auch kontrollieren. Im erstgenannten Verfahren ist die Klage des Arbeitnehmers nur deshalb insgesamt abgewiesen worden, weil der Arbeitnehmer in dem entschiedenen Fall keine Umstände darlegen und beweisen konnte, die höchstens eine normale/mittlere Fahrlässigkeit begründet hätten. In diesem Fall hätte seine Klage teilweise Erfolg gehabt.

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