Straßenverkehrsordnung (StVO) Novelle/Neuregelung 2020

Höhere Geldbußen, raschere Fahrverbote, viele neue Schilder und Symbole gelten mit der Neuregelung der der Straßenverkehrsordnung (StVO) ab dem 28.4.2020. Hierzu gehören u.a.:

StVO Novelle 2020
StVO Novelle 2020 – Neuregelungen
  • Das Verwarngeld für Parken auf Geh- oder Radwegen ist von 10.- € auf 55.- € mehr als verfünffacht worden. Bei Behinderung oder Gefährdung drohen 70.- bzw. 80.- € und 1 Punkt in Flensburg.
  • Beim Abbiegen ohne Rücksicht auf Gegenverkehr mit Gefährdung gibt es eine Verdoppelung der Geldbuße auf 140.- € und ein Fahrverbot von einem Monat
  • Das unzulässige Halten in „zweiter Reihe“ mit Behinderung kostet nun einen Punkt und 70.- €.
  • Ein Verstoß gegen die Pflicht eine Rettungsgasse zu bilden wird mit 200.- € Bußgeld, zwei Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot von einem Monat geahndet.
  • Alle Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht dürfen nur noch mit Schrittgeschwindigkeit rechts abbiegen, wenn es Fußgänger- oder Radverkehr geben könnte. Anderenfalls sind 70.- € und ein Punkt in Flensburg fällig.
  • Radarwarner und Blitzer-Apps sind nun für den Fahrer ausdrücklich verboten. Ein Verstoß wird mit 75.- € und einem Punkt in Flensburg geahndet.
  • Ein Regelfahrverbot von einem Monat droht nun schon ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h innerorts (ursprünglich 31 km/h) oder 26 km/h außerorts (ursprünglich 41 km/h) immerhin aber ohne Erhöhung der Geldbuße. Die bisherige Regelung zum Regelfahrverbot von einem Monat, wenn innerhalb eines Jahres eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h erfolgt, bleibt erhalten, läuft damit aber leer.
  • Neue Schilder gibt es zum Grünpfeil für Radfahrer, für Abstellmöglichkeiten von Lastenfahrrädern, zum Carsharing einschließlich einer an der Windschutzscheibe zu befestigender Plakette, für eine Fahrradzone und den Radschnellweg.
  • Merken sollte man sich das neue Schild zum Überholverbot von Zweirädern. Ein Verstoß wird mit 150.- € geahndet.
  • Neu sind auch die „Haifischzähne“, eine Fahrbahnmarkierung, die allerdings anders als z.B. in den Niederlanden nicht die Vorfahrt selbst regelt, sondern nur die durch Schilder angeordnete Wartepflicht verdeutlichen soll.

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Unterschied zwischen Haftungsfrist und Verjährungsfrist

Häufig werden in Gebrauchtwagenkaufverträgen Allgemeine Geschäftsbedingungen verwandt, in denen die Gewährleistungsfrist im Verbrauchsgüterkauf auf ein Jahr ab Übergabe des Fahrzeuges verkürzt wird. Gesetzlich würde eine zweijährige Gewährleistungsfrist gelten.
Der Europäischen Gerichtshof hatte am 13. Juli 2017 entschieden, dass in den EU-Mitgliedstaaten nur Regelungen getroffen werden könnten, innerhalb welchen Zeitraums sich ein Mangel zeigen muss, um zur Haftung des Verkäufers zur gelangen (Haftungsfrist). Im Übrigen bliebe es allerdings bei der Verjährungsfrist von zwei Jahren ohne Abkürzungsmöglichkeit.
Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat nun (Urteil vom 11.7.2019, 16 U 112/18) entschieden, dass wenn sich ein Mangel innerhalb der Haftungsfrist von einem Jahr zeige, eine Klage gegen den Verkäufer auch bis zu zwei Jahre nach der Übergabe des Kraftfahrzeuges erhoben werden könne. Die entgegenstehende Regelung des § 476 Abs. 2 BGB sei richtlinienwidrig und nicht anzuwenden.
Grundlage für die Entscheidung war die sogenannte Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie 1999/44/EG, die allerdings mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft tritt. Für alle Verträge ab dem 1. Januar 2022 gilt dann die Warenhandels-Richtlinie (EU) 2019/771, die eine Abkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr zulässt, sodass die derzeitige gesetzliche Regelung im BGB damit zulässig wird.
Bis dahin gibt es also eine vom deutschen Gesetzgeber nicht beabsichtigte verbraucherfreundliche Erweiterung der Gewährleistungsrechte.

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Medizinisch-Psychologische Untersuchung, MPU

Im Rahmen einer Neu- oder Wiedereinteilung einer Fahrerlaubnis erfolgt teilweise die Beauflagung, eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung, oder kurz MPU zu abzulegen. Damit soll eine Beurteilung zur Fahreignung vorgelegt werden.

Die Weichen für eine erfolgreiche Absolvierung werden nicht erst kurz vor Ablauf der Sperrfrist oder bei der Beantragung der Fahrerlaubnis sondern bereits im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gestellt.

Bereits dort ist in den meisten Fällen eine unterstützende verkehrspsychologische Betreuung notwendig. Nicht nur in ländlichen Gebieten ist der Entzug der Fahrerlaubnis ein einschneidender, vielleicht auch ein existenzbedrohender Vorgang. Umso mehr ist es wichtig, die Entscheidung für einen verkehrspsychologischen Berater/in sorgfältig vorzubereiten.

Wichtig sind nach unserer Erfahrung folgende Merkmale:

  • Durchführung durch Diplom Psychologen/in mit verkehrspsychologischer Fortbildung
  • Angebot eines kostenlosen Erstgespräches
  • Transparente Schilderung der Leistungen und Kosten
  • Schnelle Klärung, ob und welche (Abstinenz-)Nachweise beizubringen sind.

Vorsicht ist bei „Garantien“, angeblichen Erfolgsquoten, Vermittlung von Krediten für die MPU und dem Auswendiglernen von angeblich sicheren Antworten zum Bestehen der MPU geboten.

Weitere Informationen erhalten Sie bei uns.

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