Datenschutz im Kraftfahrzeug

Moderne Fahrzeuge verfügen über eine Vielzahl von Assistenzfunktionen, bei denen umfassend Daten durch den Sohn im Fahrzeug erfasst und ausgewertet werden. Daneben erhebt der Hersteller Zustandsdaten, die entweder online ohne Mitwirkung des Halters übertragen werden oder aber offline für eine spätere Auslesung durch den Hersteller über die Werkstatt vorbereitet wird. Auch die Werkstatt kann über die OBD-Schnittstelle einen Großteil der erhobenen Daten auslesen. Gesetzlich vorgegeben ist zwischenzeitlich die Übertragung eines Notrufsatzes im Rahmen der eCall-Verordnung. Letztlich bietet die Versicherungswirtschaft Telematik-Tarife an, bei dem die Zustandsdaten von Haftpflichtversicherern ausgewertet werden können.

„Eigentümer“ dieser Daten ist nach verbreiteter Auffassung der Fahrer (oder doch vielleicht der Eigentümer des Fahrzeuges?). Insbesondere die Hersteller verweisen aber darauf, dass die Erhebung von Fahrzeugdaten schon zur Qualitätskontrolle erforderlich sei und insbesondere auch die Möglichkeit beinhalten müsste, Updates und Patches aufzuspielen. Daneben besteht natürlich das erhebliche Interesse kostenpflichtige Zusatzdienste wie Pannenhilfe oder standortbezogene Werbung für Dienstleistungen anzubieten.

Da es die Anwendbarkeit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ausreicht, wenn die Daten einen Personenbezug aufweisen, ist dies im Fahrzeug abgesehen von den reinen Betriebsdaten, angefangen von der Fahrzeugidentnummer (FIN), die eine Verknüpfung zum Eigentümer darstellen, bei allen anderen Daten der Fall, bei denen das Fahrverhalten, die Routen und die als Inanspruchnahme von Zusatzdiensten erhoben werden.

Zulässig ist diese Verarbeitung im Rahmen einer gesetzlichen Ermächtigung für den Notruf-Service nach der eCall-Verordnung. Im Übrigen ist eine datenschutzrechtliche Einwilligung des Fahrers (oder doch des Eigentümers?) einzuholen. Werkstätten, Leasinggeber, Mietwagenfirmen, Versicherer bei Telematik-Tarifen und Hersteller sind im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit verpflichtet, eine ausreichende Belehrung des Verbrauchers zu veranlassen und über technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) sicherzustellen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf das Notwendigste beschränkt wird und in regelmäßigen Daten gelöscht werden. Diesen Anforderungen wird die Praxis zurzeit nicht gerecht.

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Unfälle auf Parkplätzen

Recht häufig sind Konstellationen, in den beispielsweise auf Supermarkt-Parkplätzen Unfälle beim Rückwärtsfahren passieren. Dies betrifft sowohl die Fälle, in denen zwei Rückwärtsfahrer aus gegenüberliegenden Parktaschen zusammenstoßen aber auch die Fälle, in dem ein rückwärts ausparkendes Fahrzeug mit einem zwischen den Parkplatzreihen vorwärts fahrenden Fahrzeug kollidiert. Zumeist wird von den Unfallbeteiligten behauptet, dass sie im Zeitpunkt der Kollision doch mehr oder weniger lange gestanden hätten. In der neueren Rechtsprechung wurde darauf abgestellt, dass es nicht darauf ankäme, wer Sekundenbruchteile vorher gestanden habe.

In zwei Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof (Urteile vom 15.12.2015, Az. VI ZR 6/15 und 26.01.2016, Az. VI ZR 179/15) diese Rechtsprechung  neu gefasst: Es sei maßgeblich, ob einer der beiden Rückwärtsfahrer im Zeitpunkt der Kollision bereits gestanden habe, da er dann seiner Pflicht zum jederzeitigen Anhalten genügt habe. Auch der Vorwärtsfahrer habe auf Parkplätzen jederzeit mit ausparkenden und rückwärtsfahrenden Fahrzeugen zu rechnen und stets bremsbereit zu sein. Wenn das Anhalten nachgewiesen wurde, sei auch kein Raum mehr für einen Anscheinsbeweis gegen den Rückärtsfahrer, so der BGH.

Dies wird in der Zukunft (wieder mehr) zur Einholung von Unfallrekonstruktionsgutachten führen, ob denn einer Beteiligten denn nun den Bruchteil einer Sekunde vor der Kollision stand oder nicht. Den Beteiligten ist zu raten, unmittelbar nach einer Parkplatzkollision eine Vielzahl von Lichtbildern von den Fahrzeugen, deren Standorten, der Beschädigungen und etwaigen Splitterfeldern zu machen, damit überhaupt Anknüpfungspunkte für ein Sachverständigengutachten bestehen.

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Fahrtauglichkeit und Mobilität für Senioren

Unfallforscher fordern seit einigen Jahren Fahrtests jedenfalls für über 75-jährige Kraftfahrer. Dies betrifft nicht nur Pkws sondern gerade auch E-Bikes. Das kalendarische Alter besagt jedoch nichts über die individuelle Leistungsfähigkeit, insbesondere im Straßenverkehr. Auch im übrigen Europa gibt es Länder wie Deutschland, die keine Pflicht-Untersuchungen vorsehen, wie etwa Frankreich, Belgien, Schweden, Österreich und Bulgarien. Alle anderen Länder sehen aber schon verpflichtende Untersuchungen, teilweise ab 45 Jahren vor.

Die Erhaltung der Mobilität ist gerade in ländlichen Gebieten ist notwendig und spart der Gesellschaft letztlich Kosten für Transportdienste und Pflegeheim. Senioren verfügen über beachtliche Kompensations-Fähigkeiten und Ihnen kommen insbesondere die modernen Assistenzsysteme zu Hilfe.

Dennoch ist festzustellen, dass die Fahrtauglichkeit für Senioren ein Thema ist, über welches üblicherweise nur zurückhaltend und zumeist ohne den Betroffenen gesprochen wird. Es herrscht die Sorge vor, dass ein nicht bestandener Test zum sofortigen Fahrerlaubnisverlust führt. Viele Fahrschulen, im hiesigen Bereich bieten eine Fahrprobe auf einem Fahrschulfahrzeug mit einem Fahrlehrer oder auf dem Fahrsimulator zum günstigen Pauschalpreis an. Das Ergebnis bleibt diskret und wird insbesondere nicht an die Fahrerlaubnisbehörde weitergeleitet.

Ein solcher Test belegt, dass jeder Teilnehmer die Eigenverantwortung bei der Selbstüberprüfung nach der Fahrerlaubnisverordnung ernst nimmt.

Entsprechende Fahrschulen benennen wir Ihnen gerne auf Anfrage.

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